Art. 1
Der Schweizerische Altphilologenverband (SAV) hat den Zweck, die Lehrerinnen und Lehrer der Sprachen L und GR an den schweizerischen Mittelschulen wissenschaftlich und methodisch zu fördern und ihnen durch die Gelegenheit zu persönlichem Kontakt weitere Anregungen zu bieten. Er unterhält einen Fonds zur Förderung wissenschaftlicher Bestrebungen.
Art. 2
Der SAV gehört als Fachverband dem Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer (VSG) an. Die Rechte und Pflichten des Fachverbands werden durch die Statuten des VSG bestimmt.
Art. 3
Neben den Lehrerinnen und Lehrern der Sprachen L und GR an den Mittel- und Hochschulen können auch andere Vertreter der Altertumswissenschaften sowie Angehörige anderer Fachverbände des VSG als Mitglieder aufgenommen werden.
Art. 4
Mitglieder im Ruhestand sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 5
Der SAV versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Die ordentliche Jahresversammlung findet in der Regel in Verbindung mit der Generalversammlung des VSG statt. Der SAV kann ausserdem verschiedene Formen von Weiterbildungen anbieten.
Art. 6
An der ordentlichen Jahresversammlung werden wissenschaftliche, methodische oder berufliche Fragen behandelt. Im geschäftlichen Teil der Jahresversammlung erledigt der SAV die folgenden ordentlichen Geschäfte:
a) Jahresbericht und Rechnungsablage
b) Festsetzung des Jahresbeitrags
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen/-revisoren
Art. 7
Eine ausserordentliche Versammlung kann vom Vorstand zur Behandlung geschäftlicher Fragen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder es verlangt.
Art. 8
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die von der ordentlichen Jahresversammlung gewählt werden. Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Aktuarin/dem Aktuar, der Kassierin/dem Kassier sowie aus Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Präsidentin/der Präsident wird von der ordentlichen Jahresversammlung bestimmt. Sie/Er gehört in der Regel nach ihrem/seinem Rücktritt für eine weitere Amtsdauer als Vizepräsidentin/Vizepräsident dem Vorstand an. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 9
Zur Überprüfung der Rechnungsführung werden aus den Reihen der Verbandsmitglieder zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren von der Generalversammlung gewählt.
Art. 10
Die Amtsdauer des Vorstands und der Rechnungsrevisorinnen/-revisoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. In der Regel ist die Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten auf zwei Perioden beschränkt.
Art. 11
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder des SAV beiziehen. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, soweit und solange dies der Vorstand für erforderlich hält. Die Delegierten des SAV beim VSG werden durch die ordentliche Jahresversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Art. 12
Anträge auf Änderung der Statuten müssen vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder gestellt sein. Sie müssen an der nächsten ordentlichen Jahresversammlung behandelt werden.
Art. 13
Der SAV kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder aufgehoben werden. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des SAV dem VSG zu; der wissenschaftliche Fonds wird im Sinne seiner Bestimmung verwendet.
In der vorliegenden Form wurden die Statuten, die an der ordentlichen Jahresversammlung vom 15. November 1968 in Baden und an der ordentlichen Jahresversammlung vom 10. September 1999 in Fribourg in überarbeiteter Form in Kraft gesetzt worden waren, an der ordentlichen Jahresversammlung vom 22.November 2024 in Fribourg genehmigt.
Der Präsident: Martin Stüssi
